Änderung der Testpflicht

Liebe Besucher/innen, wieder einmal gibt es eine Änderung im Infektionsschutzgesetz. Diese beschreibt eine Regelung im Rahmen der 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Deutschland.

Die Regelung besagt, dass Personen, die keiner sonstigen Ausnahme von den bundesrechtlichen Testerfordernissen unterliegen, mit einem negativen Ergebnis eines Selbsttests ohne Aufsicht, der innerhalb von höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, von den Testerfordernissen ausgenommen werden. Dies betrifft beispielsweise Besucher von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Wenn diese Personen innerhalb von 24 Stunden einen ohne Aufsicht durchgeführten Selbsttest mit negativem Ergebnis absolvieren, sind sie von den Testerfordernissen ausgenommen.

Erfolgt die Testung durch einen Selbsttest ohne Aufsicht, so genügt als Testnachweis grundsätzlich eine schriftliche oder mündliche Eigenerklärung gegenüber der jeweiligen Einrichtung. Die Einrichtungen müssen diese Eigenerklärungen nicht dokumentieren. Unberührt bleibt die bereits bisher bestehende Möglichkeit der Einrichtungen, von ihren Beschäftigten oder Besuchern auf der Grundlage eigener Befugnisse eine Testung unter Aufsicht, auch für den Zutritt nur zu bestimmten Bereichen, zu verlangen.

Eine Testbescheinigung von einer fachlich ausgewiesenen Teststelle ist natürlich auch weiterhin möglich. Ebenso ein PCR-Test, der 48 Stunden gültig ist (Schnelltest 24 Stunden).